E-Mail-Aufbewahrungsfristen

Wie lange sollten in Europa ansässige Organisationen E-Mails aufbewahren? Siehe unseren Leitfaden zur Aufbewahrung von E-Mails für das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Polen, die Niederlande, Belgien, Luxemburg und Monaco.
Die hier enthaltenen Informationen dienen lediglich als Leitfaden und stellen keine Rechtsberatung dar. Um sich über die genauen Aufbewahrungsfristen Gewissheit zu verschaffen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten, die Aufsichtsbehörde Ihrer Branche oder die zuständige Regierungsstelle.

UK: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Wie lange sollte Ihr Unternehmen E-Mails aufbewahren? Siehe unseren Leitfaden zur E-Mail-Aufbewahrung für Unternehmen in Großbritannien.

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Frankreich: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Je nach Art des Dokuments/der E-Mail liegen die Aufbewahrungsfristen in Frankreich zwischen einem und 30 Jahren. Es gilt die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR), d. h. Sie dürfen personenbezogene Daten nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahren.

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Deutschland: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Die deutschen Vorschriften sind klar und präzise in Bezug auf die meisten Geschäftsdokumente, aber nicht spezifisch in Bezug auf Personalunterlagen (mit Ausnahme der steuerlich relevanten - siehe Tabelle unten). Befolgen Sie also bei mitarbeiterbezogenen Informationen die DSGVO und speichern Sie personenbezogene Daten so lange wie möglich.

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Polen: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Die Regeln in Polen sind recht einfach. Dokumente/E-Mails müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bis hin zu dauerhaft aufbewahrt werden. Eine Änderung betrifft die Personalakten: Während die Unternehmen diese früher 50 Jahre lang aufbewahren mussten, sind es jetzt nur noch zehn Jahre. Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR)

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Die Niederlande: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Die Aufbewahrungsfrist für die meisten Dokumente reicht von vier Wochen bis hin zu dauerhaft. Achten Sie besonders auf Mitarbeiterunterlagen und -daten, da es für diese verschiedene Aufbewahrungsfristen gibt. Es gilt die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR), daher dürfen Sie keine personenbezogenen Daten aufbewahren

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Belgien: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

In Belgien gibt es eine Reihe von Gesetzen, die die Aufbewahrung verschiedener Arten von Dokumenten regeln. In den meisten Fällen können die Dokumente in Gruppen eingeteilt werden, die entweder 10, sieben, fünf oder drei Jahre aufbewahrt werden müssen. Es gilt die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR), und Sie dürfen keine personenbezogenen Daten aufbewahren, die eine Identifizierung ermöglichen.

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Luxemburg: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Bis auf wenige Ausnahmen müssen fast alle Dokumententypen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Es gilt die Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR), d. h. Sie dürfen personenbezogene Informationen, wie z. B. Daten über ehemalige Mitarbeiter, nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahren. Aufbewahrungsfrist Dokumenttyp/verwandte E-Mails 10 Jahre

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Monaco: Aufbewahrung von Geschäfts-E-Mails

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern sind die Regeln für den Steuerrückbehalt in Monaco relativ einfach. Denken Sie daran, dass, obwohl Monaco nicht Teil der EU ist und die GDPR (General Data Protection Regulation) nicht übernommen hat, in Monaco ansässige Organisationen, die Geschäfte mit Personen oder Organisationen in EU-Ländern tätigen, die GDPR einhalten müssen. Das bedeutet

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